Der Boomerang-Effekt
Wer selbst abmahnt und auf der eigenen Website selbst eine Anti-Abmahnklausel verwendet, verhält sich nach Auffassung des OLG Hamm und auch des OLG Düsseldorf widersprüchlich und verliert den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2017, Az. I-20 U 79/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11).
Anti-Abmahnklauseln sind selbst abmahnbar
Anti-Abmahnklausel können ein Grund für eine Abmahnung sein.I nsbesondere von der Wettbewerbszentrale werden diese Klauseln häufig abgemahnt. Denn Abmahnungen sind als Mittel der Prozessverhinderung teilweise ausdrücklich vorgeschrieben, z.B. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG. Ihre Bestimmung ist die schnelle und kostengünstige Beilegung einer Streitigkeit zu Gunsten des Abgemahnten! Man muss sich bewusst machen, dass der Abmahnende ohne die Möglichkeit der Abmahnung direkt Klage erheben oder den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen müsste. Beides wäre für den Schuldner im Verhältnis zur vorgerichtlichen Abmahnung mit erhöhten Kosten verbunden, z.B. zusätzlichen Gerichtsgebühren. Abmahnungen sollen den Schuldner also nicht zusätzlich belasten sondern helfen, Kosten für Gericht und oder Anwalt zu vermeiden. Aus diesem Grund muss der Abgemahnte dem Abahnenden nach dem Verständnis des Gesetzgebers zumindest dessen „erforderliche Aufwendungen“ (= Abmahnkosten) ersetzen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).
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