OS-Plattform eingestellt: Alten Link jetzt von Websites entfernen
Website-Betreiber sollten ihre rechtlichen Hinweise kontrollieren: Die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung, häufig als OS- oder ODR-Plattform bezeichnet, wurde am 20. Juli 2025 endgültig eingestellt. Bereits seit dem 20. März 2025 konnten dort keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden.
Kurz gesagt: Der frühere Hinweis „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit …“ ist überholt. Der bisherige Link zur OS-Plattform sollte entfernt werden. Andere Hinweise zur Verbraucherstreitbeilegung dürfen jedoch nicht ungeprüft mitgelöscht werden.
Warum wurde die OS-Plattform abgeschaltet?
Die OS-Plattform sollte Verbraucher und Online-Unternehmen bei der außergerichtlichen Klärung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- und Dienstleistungsverträgen unterstützen. Nach Feststellungen des europäischen Gesetzgebers wurde sie jedoch nur selten bis zu einer tatsächlichen Weiterleitung an eine anerkannte Streitbeilegungsstelle genutzt.
Mit der Verordnung (EU) 2024/3228 wurde deshalb die bisherige Verordnung (EU) Nr. 524/2013 aufgehoben. Artikel 2 legte fest, dass ab dem 20. März 2025 keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden konnten. Zum 20. Juli 2025 wurde die Plattform vollständig eingestellt.
Welcher Text ist seitdem nicht mehr aktuell?
Auf vielen Impressums-, Kontakt-, AGB- oder Rechtstextseiten steht noch sinngemäß:
„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit …“
Diese Aussage beschreibt einen nicht mehr bestehenden Dienst. Auch ein Link zur ehemaligen Plattform führt nicht mehr zu dem früher angebotenen Beschwerdeverfahren. Solche Textbausteine sollten daher aus Website und AGB entfernt oder durch eine aktuell passende Information ersetzt werden.
Nicht alle Hinweise zur Streitbeilegung löschen
Das Ende der europäischen OS-Plattform hebt nicht automatisch die deutschen Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung auf. Nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) müssen bestimmte Unternehmen auf ihrer Website und gegebenenfalls zusammen mit ihren AGB klar angeben, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Wer zur Teilnahme verpflichtet ist oder sich dazu verpflichtet hat, muss außerdem die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Website nennen. Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten am 31. Dezember des Vorjahres sind von der allgemeinen Informationspflicht nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG ausgenommen. Andere Pflichten können je nach Einzelfall dennoch bestehen. Insbesondere regelt § 37 VSBG Informationen nach einer nicht beigelegten Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag.
Mögliche Ersatzformulierungen
Eine häufig verwendete Formulierung lautet:
„Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“
Dieser Satz passt nur, wenn er für das konkrete Unternehmen tatsächlich zutrifft. Wer teilnehmen muss oder freiwillig teilnimmt, benötigt eine andere Formulierung und muss die zuständige Stelle korrekt benennen. Vorlagen sollten deshalb nie ohne Prüfung übernommen werden.
Besteht eine Abmahngefahr?
Eine Abmahnung ist möglich, aber nicht automatisch allein deshalb berechtigt, weil irgendwo noch ein alter OS-Link steht. Die frühere Verlinkungspflicht aus der aufgehobenen ODR-Verordnung besteht seit dem 20. Juli 2025 nicht mehr. Ein veralteter Hinweis kann jedoch problematisch werden, wenn er im geschäftlichen Internetauftritt objektiv falsche oder irreführende Verbraucherinformationen vermittelt oder wenn weiterhin geltende Informationspflichten – etwa nach dem VSBG – nicht erfüllt werden.
Typische Voraussetzungen für ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen
- Geschäftlicher Zusammenhang: Die Angabe erscheint im geschäftlichen Online-Auftritt eines Unternehmens und steht mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung.
- Relevanter Verstoß: Die Information ist irreführend oder eine weiterhin geltende gesetzliche Informationspflicht wird verletzt. Bei einem Rechtsbruch verlangt § 3a UWG zudem eine Marktverhaltensregel und eine spürbare Beeinträchtigung von Verbraucher-, Mitbewerber- oder sonstigen Marktteilnehmerinteressen.
- Anspruchsberechtigte Stelle: Nicht jede beliebige Person darf wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgen. § 8 Absatz 3 UWG nennt unter anderem bestimmte Mitbewerber, qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie Kammern.
- Konkrete Beanstandung: Eine Abmahnung muss die beanstandete Handlung und die Anspruchsberechtigung nachvollziehbar darstellen. Die Anforderungen ergeben sich aus § 13 UWG.
- Kein Automatismus bei Kosten: Ob Unterlassung, Aufwendungsersatz oder eine Vertragsstrafe verlangt werden können, hängt von Anspruchsgrundlage, Berechtigung, Form und Einzelfall ab. Für bestimmte Verstöße gegen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr schränkt § 13 Absatz 4 UWG den Aufwendungsersatz durch Mitbewerber ein.
Ein alter OS-Hinweis ist daher kein Anlass für Panik, sollte aber zeitnah korrigiert werden. Besonders wichtig ist, nicht nur den Link zu löschen, sondern die gesamte Seite darauf zu prüfen, ob die verbleibenden Angaben widerspruchsfrei und für das Unternehmen korrekt sind.
Checkliste für Website-Betreiber
- Impressum, AGB, Datenschutz-, Kontakt- und Rechtstextseiten nach „OS-Plattform“, „ODR“ und der alten EU-Adresse durchsuchen.
- Den überholten Hinweis auf die EU-Plattform und den alten Link entfernen.
- Prüfen, ob eine Erklärung zur Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem VSBG erforderlich ist.
- Bei Teilnahmebereitschaft oder Teilnahmepflicht die zuständige Schlichtungsstelle korrekt und vollständig angeben.
- Auch PDF-AGB, E-Mail-Vorlagen, Shop-Footer und automatisch erzeugte Rechtstexte aktualisieren.
- Bei Unsicherheit den konkreten Rechtstext fachkundig prüfen lassen.
Website auf veraltete Hinweise prüfen
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Hinweis – keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen bereit und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob ein Hinweis entfernt, ersetzt oder ergänzt werden muss und ob im Einzelfall ein Abmahnrisiko besteht, hängt vom konkreten Unternehmen, Angebot und Rechtstext ab. Lassen Sie rechtlich relevante Angaben bei Unsicherheit durch eine entsprechend qualifizierte Stelle prüfen.